Erläuterungen zum Ökostromgesetz - Langfassung
Inhalte stammen aus 270/ME XXIV.GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen
Erlassung des Ökostromgesetzes 2002
Im Jahr 2001 haben einige Landtage die Landesregierungen aufgefordert, auf den Bund einzuwirken, die gesetzlichen Grundlagen für einen bundesweiten Ausgleich betreffend Ökoenergie und Energie aus Kleinwasserkraft zu schaffen. Dies führte zur Erlassung des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, mit dem die Förderung der Ökostromerzeugung auf eine bundesweit einheitliche Grundlage gestellt und jene Maßnahmen gesetzlich verankert wurden, die zur Erreichung der im Anhang der EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2001/77/EG vom 27. September 2001) erforderlich sind. Unterstützt wird die Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen sowie die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).
Die Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie basiert auf einer Abnahmeverpflichtung der Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu den von der Energie Control GmbH genehmigten Allgemeinen 4 von 19 270/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Erläuterungen 5 von 19 Bedingungen und den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe bundeseinheitlich festgesetzten Abnahmepreisen. Diese Abnahmepreise sind so zu gestalten, dass eine kontinuierliche Steigerung der Ökostromproduktion entsprechend den vorgegebenen Zielen erfolgt. Dabei wurden insbesondere folgende Zielvorgaben festgelegt:
- Die Erhöhung des Anteils der Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den in der EU-Richtlinie vorgegebenen Zielwert von 78,1% im Jahr 2010 bezogen auf den Referenzwert von 56,1 TWh (in das Ziel sind alle Erneuerbaren, also die gesamte Wasserkraft und alle übrigen erneuerbaren Energieträger – auch wenn sie im Wege des Ökostromgesetzes keine Einspeisevergütungen erhalten – einzurechnen).
- Die Anhebung des Anteils der Stromerzeugung aus Kleinwasserkraftwerken, für die eine Abnahme und Vergütungspflicht besteht, auf 9% bis zum Jahr 2008.
- Als Zielvorgabe für die Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, wurde verankert, dass die erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, ab 1. Jänner 2004 etwa 2%, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner 2008 mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die, an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher, zu betragen hat. Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfälle, ausgenommen bestimmte Abfälle mit hohem biogenen Anteil, sind in diese Zielwerte nicht einzurechnen.
Durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 508/2002 wurden unter Zugrundelegung der Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen bestimmt, die den Betreibern von Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 (revitalisierte und neue Kleinwasserkraftanlagen bis 31. Dezember 2005) in Betrieb gehen, für einen Zeitraum von 13 Jahren garantiert werden. Die Abnahmepreise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren. Einnahmenseitig haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen die erworbenen Mengen an Ökoenergie den Stromhändlern in Form von Fahrplänen zuzuweisen, die ihrerseits verpflichtet sind, die ihnen zugewiesene Ökoenergie zum Verrechnungspreis von 4,5 Cent/kWh zu kaufen und das sich daraus errechnete Entgelt monatlich zu entrichten. Die sich aus dem Kauf von Ökoenergie zu den verordneten Abnahmepreisen und dem Verkauf an die Stromhändler zum Verrechnungspreis ergebenden Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen, werden diesen aus Mitteln abgegolten, die durch Förderbeiträge aufgebracht werden. Diese Förderbeiträge sind von den Stromkonsumenten zu entrichten, deren Höhe jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen neu bestimmt wird. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen.
Ökostromgesetz-Novelle 2006
Durch die auf Grund des Ökostromgesetzes erfolgte, forcierte Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wurde das ursprünglich für das Jahr 2008 festgeschriebene Ziel eines Anteils der sonstigen erneuerbaren Energieträger von 4%, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, bereits im Jahr 2005 erreicht.
Unbeschadet dieses Umstandes bekannte sich die Bundesregierung zum weiteren forcierten Ausbau von Anlagen, die auf Basis von erneuerbaren Energieträgern elektrische Energie erzeugen und deren Förderung und leitete, nach Durchführung eines Begutachtungsverfahrens durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, per Ministerratsbeschluss vom 7. Oktober 2004 eine Regierungsvorlage an das Präsidium des Nationalrates weiter.
Im Hinblick auf den bisherigen Zielerreichungsgrad wurde dazu verstärkt bei der künftigen Förderung der Erzeugung von Ökoenergie auf die wirksame Begrenzung der Fördermittel – und damit im Zusammenhang stehend – der Förderbeiträge sowie auf die Nachhaltigkeit der Fördermaßnahmen Bedacht genommen. Besonderes Augenmerk wurde auch auf die Heranführung des Ökostroms zur Marktreife, die verbesserte Planbarkeit des künftigen Bedarfs an Fördermittel, die Verbesserung der Investitionssicherheit, den optimierten Einsatz der Fördermittel, die Beschränkung der Förderungen auf die kostengünstigsten Anlagen und die Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind, gerichtet. Anstelle der ursprünglich angestrebten 4% bis 2007 wurde zum Ziel gesetzt, den Anteil von sonstigen Ökostromanlagen an der jährlichen Stromabgabe bis 2010 auf 10% zu erhöhen. Zusätzlich wurde eine einheitliche, mit Konzession ausgestattete Ökostromabwicklungsstelle geschaffen, die an die Stelle der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen den An- und Verkauf von Ökoenergie für das gesamte Bundesgebiet administriert.
Der Novelle lagen sohin nachstehende Eckpunkte zugrunde:
- Festschreibung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens für neue Ökostromanlagen im Gesetz
- Ableitung der Förderbeiträge aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen
- Vorsehen einer degressiven Absenkung der Obergrenze der Einspeisetarife
- Förderung von Ökostromanlagen nach dem „first come - first serve“ – Prinzip
- Festlegung der Einspeisetarife durch Verordnung
- Verankerung von gesetzlichen Effizienzkriterien
- Festlegung eines Förderungszeitraums von 10 Jahren samt zweier weiterer Jahre mit abgesenkten Tarifen für sonstige Ökostromanlagen
- Begrenzung der Abnahmepflicht nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel
- Festlegung der Förderbeiträge durch die Energie-Control Kommission
- Errichtung einer konzessionierten Ökostromabwicklungsstelle
Die Abnahmepflicht der Ökoenergie-Aktiengesellschaft wurde dazu an die Voraussetzung geknüpft, dass tatsächlich Fördermittel vorhanden sind und das für den Abschluss von Verträgen zur Verfügung stehende Volumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) nicht überschritten wird. Eine eingeschränkte Abnahmeverpflichtung wurde hinsichtlich der erzeugten elektrischen Energie aus Photovoltaikanlagen normiert. Das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen wurde gesetzlich auf 17 Mio. Euro bis 2011 fixiert.
Ökostromgesetz-Novelle 2007
Im Frühjahr 2007 wurde das Ökostromgesetz geringfügig novelliert. Neben redaktionellen Klarstellungen wurde das Ökostromgesetz an die im Erkenntnis des VfGH vom 6. Oktober 2006, Zln. G 151-153/05, V 115-117/05, zum Ausdruck gebrachte Judikatur angepasst, wonach die Ermächtigung im Übernahmegesetz zur Erlassung von Verordnungen durch die Übernahmekommission als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4 iVm Art. 20 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig sei. In Entsprechung dieser Judikatur wurde die Zuständigkeit für die Erlassung der Verrechnungspreisverordnung von der Energie-Control Kommission auf den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
Ökostromgesetz-Novelle 2008
Unerwartete Preisentwicklungen auf den Märkten für Rohstoffe, die für die Erzeugung von Ökostrom aus flüssiger Biomasse und Biogasanlagen relevant sind, haben zur Existenzgefährdung von Betreibern von Ökostromanlagen und zur Schließung von Ökostromanlagen geführt, die aufgrund der hohen Rohstoffpreise nicht mehr kostendeckend betrieben werden können. In dieser Novelle wurde ein Rohstoffzuschlag in Höhe von 4 Cent gewährt, wodurch ein Großteil dieser Rohstoffpreissteigerungen abgegolten wird. Für die Bedeckung des Rohstoffzuschlages wurden 20 Mio. Euro vorgesehen, die zur Gänze aus dem verbliebenen zusätzlichen Unterstützungsvolumen für das Kalenderjahr 2007 und dem
zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für feste Biomasse- und Biogasanlagen für 2008 aufgebracht werden. Weiters wurde durch eine Klarstellung der Rechnungslegungsvorschriften der Ökostromabwicklungsstelle zur Vermeidung einer buchmäßigen Überschuldung eine zweifelsfreie Aktivierbarkeit des nicht gedeckten Differenzbetrages, welcher besonders durch die Sonderunterstützung für das Jahr 2008 entstehen wird, ermöglicht.
Evaluierung des Ökostromgesetzes und 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008
Im 21. Ministerrat, TOP 46, vom 11. Juli 2007 wurde seitens der Bundesregierung zum Ökostromgesetz beschlossen, „in einer Evaluierung bis September 2007 … die entsprechenden Ökostrompotentiale unter Einbeziehung der jeweiligen Kosten und deren Entwicklung, des effizienten Energieeinsatzes, des CO2-Beitrages zum Klimaschutz, der Rohstoffverfügbarkeiten, von Fragen der technischen Perspektiven und der regionalen Wertschöpfung“ zu erheben. Mit der Durchführung dieser Evaluierungsstudie wurde die
Energie-Control GmbH beauftragt, zu deren Evaluierungsergebnissen unter der Leitung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit am 26. September 2007 eine Enquête stattfand und deren redigierter Endbericht am 23. Oktober 2007 veröffentlicht wurde.
Hauptinhalt der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 war, in Entsprechung der Empfehlungen der Evaluierungsstudie der Energie-Control GmbH, die Festlegung neuer Ausbauziele in § 4 ÖSG, wobei die Zieldefinition im Ökostromgesetz zum einen in der Festlegung eines anteilsmäßig festgelegten Wertes von einem 15%-Anteil des Ökostroms an der Abgabemenge elektrischer an Endverbraucher aus öffentlichen Netzen und zum anderen in der Festlegung von absoluten Werten (700 MW Ausbau bei Wasserkraft und Windkraft, 100 MW Ausbau bei Biomasse) erfolgte.
Für neue Wasserkraftanlagen erfolgte eine Umstellung der Förderung investiver Maßnahmen (Ausbau und Revitalisierung) auf Investitionszuschüsse anstelle von Einspeisetarifen. Unbeschadet dessen wurde aber eine Abnahmegarantie für den erzeugten Strom zum Marktpreis minus Ausgleichsenergie auch für die durch Investitionsförderung unterstützten Anlagen beibehalten. Die Tarifstrukturen für neue, zusätzliche Ökostromanlagen orientieren sich an den Konditionen der Ökostromverordnung 2002, die zu einem Ausbauboom geführt haben (13 Jahre Laufzeit für garantierte Einspeisetarife, 15 Jahre bei rohstoffabhängigen Anlagen). Für neue brennstoffabhängige Ökostromanlagen (Biomasse, Biogas) können nach der 15-jährigen Garantiezeit für eine Folgeperiode bis zum 20. Jahr der Inbetriebnahme von gesonderte Einspeisetarife („Nachfolgetarife“) in einer solchen Höhe festgelegt werden, dass die variablen Kosten des Anlagenbetriebs gedeckt sind, wenn die Anlage energieeffizient betrieben wird (mindestens 60% Brennstoffnutzungsgrad). Diese Einspeisetarife für die Folgeperiode sind jedoch niedriger als die Tarife während der ersten 13 Jahre.
Da sich trotz des in der 1. Ökostromgesetz-Novelle 2008 vorgesehenen Rohstoffzuschlags von 4 Cent/kWh die Preise bei Rohstoffen für die Erzeugung von Ökostrom aus Biogas und flüssiger Biomasse weiterhin auf extrem hohem Niveau befanden, wurde, analog zu den bereits im Ökostromgesetz enthaltenen befristeten Rohstoffzuschlägen für das Kalenderjahr 2008, eine neue, unbefristete Regelung insoweit getroffen, als eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Gewährung von Rohstoffzuschlägen von höchstens 4 Cent/kWh für die Erzeugung von Ökostrom auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse geschaffen wurde.
Im Zuge der Gesetzesnovelle wurden, unter anderem, folgende weitere Änderungen vorgenommen:
1) Es wurden Klarstellungen getroffen, welcher Tarifanspruch im Falle von Anlagenerweiterungen besteht. Dies wurde in der Form festgelegt, dass für den ursprünglichen Anlagenteil (für den seiner Engpassleistung entsprechenden Ökostromerzeugungsanteil) die Tarifregelungen (Höhe und Laufzeit) unverändert aufrecht bleiben und für den Erweiterungsteil die Tarifregelungen und Budgetbegrenzungen für Neuanlagen gültig sind, wobei für die Einstufung in die Leistungskategorie die Gesamtleistung nach Erweiterung maßgebend ist.
2) Es wurde der für die Tarifierung der Preise für die Abnahme von Ökostrom maßgebliche Zeitpunkt vom Datum des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle auf das Datum der Antragstellung der Anlagenbetreiber umgestellt. Damit wurde im Interesse der Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Planbarkeit die Höhe der Einspeisetarife für die Anlagenbetreiber im Vorhinein berechenbarer gemacht.
3) In den Begriffsbestimmungen wurde eine noch klarere Abgrenzung der Biomasse von Abfall mit hohem biogenen Anteil getroffen, dass für Einsatzstoffe der Anlagen 1 und 2 des Ökostromgesetzes jedenfalls die spezielleren Regelungen für Abfall mit hohem biogenen Anteil anzuwenden sind. Abfall mit hohem biogenen Anteil wird dabei, im Gegensatz zu sonstigen Abfällen, vom umfassenderen Begriff der Biomasse erfasst.
Ökostromgesetz-Novelle 2009
Mit der Ökostromgesetz-Novelle 2009 wurden nach Durchführung eines beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens vor der Europäischen Kommission jene Änderungen, die mit der 2. ÖSGNovelle 2008 geschaffen wurden, mit Ausnahme der Regelung des § 22c in Kraft gesetzt. Zusätzlich wurde als Überbrückungsmaßnahme eine auf 3 Jahre begrenzte De minimis-Förderung für energieintensive Unternehmen geschaffen.





