Europäische Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien

Inhalte stammen aus 270/ME XXIV.GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen

20-20-20-Ziele

Der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen festgehalten, dass die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 um 20% verringert werden sollen, der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 20% steigen soll und eine Erhöhung der Energieeffizienz in Richtung 20% angestrebt wird („20-20-20 Gesamtziel“).

Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

Auf der Ebene der Europäischen Union hat der Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger und das Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Weißbuch den Stellenwert, der der forcierten Förderung erneuerbarer Energieträger zukommt, eindrucksvoll bestätigt.
Durch die Richtlinie 2001/77/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt wurde schließlich ein Rechtsrahmen für den Markt für erneuerbare Energiequellen geschaffen, der die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen innerhalb des Gemeinschaftsrahmens anerkennt und unter anderem der Notwendigkeit Rechnung trägt, die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren und dabei den in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene praktizierten unterschiedlichen Systemen zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen Rechnung trägt und Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 enthält.

Die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird. Durch die Richtlinie 2001/77/EG, soll insbesondere auch erreicht werden, dass erneuerbare Energieträger auch nach Vollendung der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarks ihren Stellenwert behalten und insbesondere auch ihren Beitrag zur Kyoto- Zielerreichung leisten. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die zur Forcierung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie vorgesehenen Förderregelungen nach einem angemessenen Zeitraum an die Entwicklung anzupassen sind, wobei die Zielsetzung, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig wird, die Kosten für die Verbraucher begrenzt werden und die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung verringert wird, zu verfolgen ist.
Zentrales Anliegen der Richtlinie ist es, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, durch die Festsetzung von nationalen Richtzielen für die nächsten zehn Jahre, geeignete Maßnahmen die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu ergreifen. Die Festlegung dieser nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen hat sich an den im Anhang zu dieser Richtlinie vorgesehenen Referenzwerten zu orientieren.

Für Österreich wurde dieser Referenzwert für das Jahr 2010 mit einem Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttoinlandsstromverbrauch mit 78,1% bestimmt, wobei dieser Referenzwert auf einen Bruttoinlandsstromverbrauch von 56,1 TWh im Jahr 2010 zu beziehen ist.

Die Mitgliedstaaten haben über die Erreichung der nationalen Richtziele zu berichten und zu analysieren, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht wurden. Unterstützungsmaßnahmen für Stromerzeuger, sofern sie mit den Art. 87 und 88 EGV vereinbar sind, werden ausdrücklich als Maßnahme zur Erreichung der nationalen Richtziele anerkannt.

Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. April 2009 ist Teil des Legislativpakets Energie und Klimaänderung, das einen Rechtsrahmen für die Gemeinschaftsziele bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen festlegt. Mit diesem Paket werden die Energieeffizienz, der Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Verbesserung der Energieversorgung und die wirtschaftliche Belebung eines dynamischen Sektors, in dem Europa eine Vorreiterrolle spielt, gefördert. Für jeden Mitgliedstaat wurde der Anteil am Bruttoendenergieverbrauch berechnet, der bis 2020 durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll. Dieses Ziel steht in Einklang mit dem „20-20-20 Gesamtziel“ der Gemeinschaft, das ua. eine EU-weite Anhebung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20% bis zum Jahr 2020 vorsieht. Österreich wurde durch die Richtlinie verpflichtet, ausgehend von einem Anteil von 23,3% an Erneuerbaren Energien im Jahr 2005, seinen Anteil bis 2020 auf 34 % zu erhöhen. Dieses Ziel bezieht sich auf die gesamte Energieversorgung und nicht nur auf die Stromversorgung wie in der RL 2001/77/EG, die von der neuen Richtlinie ersetzt wird.

Verkehrs-, Elektrizitäts- sowie Wärmesektor verbrauchter Energie aus erneuerbaren Quellen für 2020 festlegt. Diese Aktionspläne sollen den Auswirkungen anderer politischer Maßnahmen für Energieeffizienz auf den Endenergieverbrauch Rechnung tragen (je höher die Energieeinsparung, umso geringer ist die für die Zielerreichung erforderliche Energie aus erneuerbaren Quellen).

Jeder Mitgliedstaat muss darüber hinaus in der Lage sein, die Herkunft von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität, Wärme und Kälte garantieren zu können. Die in diesen Herkunftsnachweisen enthaltenen Angaben sind normalisiert und müssen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Der Herkunftsnachweis kann auch dazu verwendet werden, den Verbrauchern Informationen über die Zusammensetzung des Energiemix zu liefern. Weiters müssen die Mitgliedstaaten die für die Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlichen Übertragungsnetzinfrastrukturen errichten und dafür sorgen, dass die Betreiber die Übertragung und Verteilung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gewährleisten und einen vorrangigen Netzzugang für diese Energieart vorsehen.

Aktionsplan (NREAP):

Der Nationale Aktionsplan 2010 für erneuerbare Energien wurde gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und dem gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30.6.2009 vorgegebenen Template (2009/548/EG) erstellt. Die Rahmenbedingungen dieses Aktionsplans basieren auf der Energiestrategie Österreich (2010).
Die Erreichbarkeit eines Anteils von 34% von Erneuerbaren bis 2020 basiert einerseits auf der Reduktion des Endenergieverbauchs um 13% und andererseits auf der Erhöhung des Volumens an erneuerbarer Energie bis 2020 gegenüber 2008 um 18%.
Zur Erreichung dieses Ziels sind bei einem angestrebten Endenergieverbrauch von 1.100 PJ grundsätzlich verschiedende Mengen an Erneuerbarer Energie möglich. Dabei kommt neben Wasser, Wind, Sonne auch der Ausschöpfung des vorhandenen Biomasse- Potenzials für die Bereitstellung von Wärme- und Kälte sowie für die Erreichung des 10%igen Biokraftstoffzieles Bedeutung zu. Bei der Festlegung des Erneuerbaren-Mix sind auch die Faktoren Kosteneffizienz, Ressourcenverfügbarkeit und Umweltschonung zu berücksichtigen. Beim Einsatz der Biomasse soll es durch die Aufteilung des Templates zu keinen unverhältnismäßigen Kürzungen im Vergleich zu den Maßnahmenvorschlägen der Energiestrategie kommen. Gegenüber den Trends des Referenz-Szenarios werden im Energieverbrauch in den drei wichtigsten Bereichen der Energieverwendung Reduktionen erwartet, die sich wie folgt darstellen: 22 % beim Verkehr, 12 % bei Wärme und Kälte, 5 % bei Elektrizität. Diese Effizienzeffekte sind mit den in der Energiestrategie Österreich dargestellten Maßnahmen erreichbar.