Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern in Österreich
Inhalte stammen aus 270/ME XXIV.GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen
Rückblick
Bis zur Erlassung des ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, gab es eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die meist nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, sondern bundesländerweise zersplittert in Förderungsprogrammen vorgesehen waren. Über diese uneinheitliche Situation gibt beispielsweise die von der EVA herausgegebene Broschüre „Energiesparförderung 1997 - Ein Nachschlagwerk für Private, Unternehmen und Gemeinden“ Auskunft.
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im ElWOG:
§ 39 ElWOG bestimmte, dass unabhängige Erzeuger in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern haben. Darüber hinaus verpflichtete § 47 leg.cit. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergiebetrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Verteilernetzbetreiber, waren die Landeshauptmänner zu
ermächtigten, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie festzusetzen.
Das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000:
Die durch das Energieliberalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, erfolgte Novelle des ElWOG enthielt insofern eine qualitative Neuerung, als hier erstmals Mengenziele bezüglich des Anteils von Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern an der Stromabgabe von Endverbrauchern festgeschrieben worden sind.
Zur Erreichung dieser Ziele hatten die Landeshauptmänner für die Abnahme von elektrischer Energie durch die Netzbetreiber Mindestpreise zu bestimmen, die sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung elektrischer Energie aus Ökoenergieanlagen zu orientieren hatten. Darüber hinaus wurden die Länder ermächtigt, im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen waren, zur Abnahme der, aus diesen Anlagen angebotenen, KWKEnergie zu verpflichten. Die Abdeckung der Mehraufwendungen, die den Verteilernetzbetreibern aus den Differenzbeträgen zwischen den Abnahmepreisen für Ökoenergie aus anerkannten Ökostromanlagen bzw. KWK-Anlagen und den Verkaufserlösen entstanden, erfolgte durch Zuschläge zum Systemnutzungstarif. Hinsichtlich Kleinwasserkraftwerksanlagen erfolgte die Förderung durch die Verpflichtung der Stromhändler, 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerken zu decken und die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Kleinwasserkraftzertifikate nachzuweisen, die von den Betreibern der Kleinwasserkraftanlagen zu begeben waren.
Die wirtschaftspolitisch ungünstige, länderweise Zersplitterung der Fördermechanismen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen blieb aber im System des ElWOG grundsätzlich bestehen.





